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Ihre Beiträge an uns
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- Selbständige:
Der Regelbeitrag ( 18% der festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze ) entspricht dem Höchstbeitrag.
Liegt Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, kommt der einkommensbezogene Beitrag zum Tragen.
Der Mindestbeitrag entspricht ¼ des Regelbeitrages.Zusätzlich kann in den ersten fünf Jahren der Teilnahme eine Ermäßigung bis zur Hälfte des Regelbeitrages bzw. des einkommensbezogenen Beitrages beantragt werden.
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- Angestellte:
Als Angestellter zahlen Sie den gesetzlichen Prozentsatz ( zurzeit 19,9 % ) Ihres sozialpflichtigen Bruttogehaltes. Die Zahlung erfolgt weiterhin hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitslose Ingenieure mit Leistungsanspruch gelten ebenfalls als beitragspflichtig. Um die Zahlung der Beiträge kümmert sich das Arbeitsamt.
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- Selbständige und Angestellte:
Sie haben als Pflichtmitglied der Kammer die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( Deutsche Rentenversicherung Bund ) befreien zu lassen.
Freiwillige Kammermitglieder haben leider seit dem 01.01.1996 keine BFA-Befreiungsmöglichkeit mehr, können aber zusätzlich nach §16(8) SVW einen Mindestbeitrag von 12,5% des Regelbeitrages einzahlen.
Freiwillige Mehrzahlungen sind bis zum halben Regelbeitrag des laufenden Jahres möglich. Bei Krankengeldbezug sind freiwillige Leistungen möglich.
Eine ruhende Beitragspflicht wird auf Antrag gewährt, falls Ihr Jahresberufseinkommen unter 1/5 des für den Regelbeitrag maßgeblichen Einkommens liegt.
Während des Mutterschutzes bzw. des Erziehungsurlaubs kann auf Antrag die Beitragspflicht ruhen bzw. wird der Mindestbeitrag (auch bis zur Hälfte ermäßigt) gezahlt.
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