Freie Wahl für Angestellte
Angestellte, die eine Pflichtkammereintragung erlangt haben, können wählen, ob sie sich – bei gleichem Beitragssatz – von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und somit Teilnehmer unseres Versorgungswerkes werden oder ihre Rentenversicherungsbeiträge aus dem Angestelltenverhältnis weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Freiwillige Kammermitglieder haben seit 1996 leider nicht mehr die Möglichkeit sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Als Angestellte zahlen Sie den gesetzlichen Beitragssatz (18,6%) Ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltes. Die Zahlung erfolgt weiterhin hälftig vom Arbeitgeber und hälftig vom Arbeitnehmer.
Ein Antrag auf Befreiung ist elektronisch über unsere Website unter dem Punkt „Befreiungsantrag – Deutsche Rentenversicherung" zu stellen.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass gemäß § 21a der Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit zur Beitragserstattung besteht, wenn die Teilnahme im Versorgungswerk spätestens mit Ablauf von 59 Monaten endet, in denen Beiträge geleistet wurden, ohne dass das Recht zur freiwilligen Fortsetzung der Teilnahme (§ 14 unserer Satzung) ausgeübt wird. Auch diesbezüglich ist ein schriftlicher Antrag innerhalb von sechs Monaten beim Versorgungswerk zustellen. Wir weisen insofern darauf hin, dass lediglich 60 von Hundert der vom Teilnehmer bisher geleisteten Beiträge ohne Zinsen erstattet werden. Bei abhängig Beschäftigten werden nur die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge berücksichtigt. Die steuerliche Relevanz im Erstattungsfall wird durch die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern nicht geprüft.
Endet die Teilnahme nach Vollendung der Wartezeit (60 Monate), so besteht Anspruch auf Altersruhegeld bzw. Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente.