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Beamte

Verbeamtete Ingenieure haben beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und sind somit von der Pflichtteilnahme an unserem Versorgungswerk befreit.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass gemäß § 21a der Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit zur Beitragserstattung besteht, wenn die Teilnahme im Versorgungswerk spätestens mit Ablauf von 59 Monaten endet, in denen Beiträge geleistet wurden, ohne dass das Recht zur freiwilligen Fortsetzung der Teilnahme (§ 14 unserer Satzung) ausgeübt wird. Auch diesbezüglich ist ein schriftlicher Antrag innerhalb von sechs Monaten beim Versorgungswerk zustellen. Wir weisen insofern darauf hin, dass lediglich 60 von Hundert der vom Teilnehmer bisher geleisteten Beiträge ohne Zinsen erstattet werden. Bei abhängig Beschäftigten werden nur die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge berücksichtigt. Die steuerliche Relevanz im Erstattungsfall wird durch die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern nicht geprüft.

Endet die Teilnahme nach Vollendung der Wartezeit (60 Monate), so besteht Anspruch auf Altersruhegeld bzw. Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente.