Freiwillige Kammermitglieder, die sich nicht nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a unserer Satzung vom Versorgungswerk befreien lassen, zahlen gemäß § 16 Abs. 8 unserer Satzung mindestens ein Achtel des Regelbeitrages. Auf Antrag kann dieser Betragt bis zum Regelbeitrag erhöht werden.
Sie können somit das Versorgungswerk als Zusatzversorgung nutzen und sich so eine weitere Absicherung im Alter aufbauen.