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Mitwirkungspflicht

Nachträgliche Veränderungen die die Beitragspflicht oder die Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach berühren, sind dem Versorgungswerk innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Alle vom Versorgungswerk angeforderten Nachweise sind ebenfalls fristgerecht vorzulegen.