Für die Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) oder während der Kinderbetreuungszeiten wird ein Beitrag in Höhe eines Viertels des Regelbeitrages erhoben. Auf Antrag kann dieser Beitrag aber auch auf die Hälfte ermäßigt oder komplett von einer Beitragserhebung abgesehen werden.