Pflichtversicherung für Selbstständige
Das Versorgungswerk der Ingenieurkammer M-V übernimmt die Aufgabe der Pflichtversicherung für Selbständige, die in der Ingenieurkammer eintragen sind. Die Teilnahme der selbständigen Ingenieure an unserem Versorgungswerk ist verpflichtend.
Der Regelbeitrag entspricht 18% der festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegt Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, kommt der einkommensbezogene Beitrag zum Tragen. Der Mindestbeitrag entspricht 25% des Regelbeitrags. Sofern das gesamte Jahresberufseinkommen unter einem Viertel des für den Regelbeitrag maßgebenden Einkommens liegt, kann auf Antrag auch eine Beitragsfreistellung gewährt werden.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass gemäß § 21a der Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit zur Beitragserstattung besteht, wenn die Teilnahme im Versorgungswerk spätestens mit Ablauf von 59 Monaten endet, in denen Beiträge geleistet wurden, ohne dass das Recht zur freiwilligen Fortsetzung der Teilnahme (§ 14 unserer Satzung) ausgeübt wird. Auch diesbezüglich ist ein schriftlicher Antrag innerhalb von sechs Monaten beim Versorgungswerk zustellen. Wir weisen insofern darauf hin, dass lediglich 60 von Hundert der vom Teilnehmer bisher geleisteten Beiträge ohne Zinsen erstattet werden. Die steuerliche Relevanz im Erstattungsfall wird durch die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern nicht geprüft.
Endet die Teilnahme nach Vollendung der Wartezeit (60 Monate), so besteht Anspruch auf Altersruhegeld bzw. Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente.