Gesetzliche oder private Anrechte auf Altersversorgung, die Ehepartner während ihrer Ehezeit erwerben, gehören nach dem Willen des Gesetzgebers beiden Partnern zu gleichen Teilen. Im Fall einer Scheidung werden diese Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Jeder erhält die Hälfte von jedem Anrecht.
Das Familiengericht ermittelt aus angeforderter Auskunft alle Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Der Ausgleichswert errechnet sich aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen zusätzlichen Versorgungsbeiträgen.